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Unsere Spezialisten:
Peter Hilgarth, Rechtsanwalt
Maria Hofmann, Steuerberaterin

Selbstanzeige

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eine in der Abgabenordnung (§ 371 AO) geregelte Möglichkeit, bei einem begangenen Steuerdelikt strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen zu werden. Die strafbefreiende Selbstanzeige ist damit die einzige Option für den Fall, dass Steuern verkürzt worden sind, Straffreiheit zu erlangen.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung von Geldwäsche und Steuerhinterziehung (Schwarzgeldbekämpfungsgesetz, BT-Drucks. 17/4182) hat der Bundestag die Vorschrift zur Selbstanzeige § 371 AO neu geregelt und verschärft. Die bisher bestehende Möglichkeit einer Teilselbstanzeige soll mit der Neuregelung ausgeschlossen werden.

Straffreiheit kann künftig nur noch unter folgenden Voraussetzunge erlangt werden und zwar dann, wenn
• alle unverjährten Hinterziehungstatbestände einer Steuerart vollständig offenbart werden. Dabei ist auf die einzelne hinterzogene Steuer (bestimmt durch Steuerart und Besteuerungszeitraum) abzustellen, so dass mit der Neuregelung nunmehr alle unverjährten Steuerverkürzungen zu einer Steuerart, also z.B. alle verkürzten Einkommensteueransprüche, der noch nicht verjährten Veranlagungszeiträume, betroffen sind.
• wenn der Hinterzieher nicht ohnehin bereits vor der Entdeckung stand. Eine Entdeckung droht im Gegensatz zur bisherigen Regelung bereits dann, wenn eine Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben wurde.
• wenn die hinterzogenen Steuern innerhalb einer gesetzten First nachgezahlt wird.

Einführung einer Betragsgrenze von 50.000 Euro pro Tat (§ 371a Abs. 2 Nr. 3 AO-E):

Mit der Neufassung wurde erstmalig eine betragsmäßige Begrenzung der strafbefreienden Wirkung auf Hinterziehungsbeträge bis zu 50.000 Euro pro Tat eingeführt. Übersteigt der Hinterziehungsbetrag für die einzelne hinterzogene Steuer pro Tat diesen Betrag (z. B. bei Steuerart Einkommensteuer 50.000 Euro pro Veranlagungszeitraum), dann tritt die Rechtsfolge „Straffreiheit“ für diese Steuerverkürzung nicht mehr ein.

Bei Überschreiten dieser Grenze, Möglichkeit von Zahlung eines „Strafzuschlages“ von 5 % zur Vermeidung der Strafverfolgung (§ 398a AO-E):

Um bei höheren Summen Anreize zur Selbstanzeige zu schaffen, soll von Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben der Entrichtung von Steuer und Zins eine freiwillige Zahlung von 5 Prozent der jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer zu Gunsten der Staatskasse geleistet wird.

Inkrafttreten der Neuregelung:

Am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, voraussichtlich zum 01.04.2011

Übergangsregelung bis zur Verkündung des Gesetzes:

Für Selbstanzeigen, die bereits vor Verkündung des neuen Gesetztes eingereicht wurden. soll aus Vertrauensschutzgründen § 371 AO a. F. mit der Maßgabe anzuwenden sein, dass im Umfang der gegenüber der zuständigen Finanzbehörde berichtigten, ergänzten oder nachgeholten Angaben Straffreiheit eintritt (§ 24 Einführungsgesetz AO-E).

Ihre Ansprechpartner für diese Fragen sind unsere Spezialisten Rechtsanwalt Peter Hilgarth sowie Steuerberaterin Maria Hofmann